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Statuten Verein KI Edu Media

  1. Name und Sitz

Unter dem Namen „KI Edu Media“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in am jeweiligen Wohnort des Präsidenten. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

  1. Ziel und Zweck

Der Verein bezweckt

  • den niederschwelligen Zugang zur allgemeinen Bildung im Bereich Künstlicher Intelligenz (KI) für kritische und neugierige Menschen.
  • die Beratung rund um Herausforderungen im Bereich Künstlicher Intelligenz, Informatik und Medien.
  • Die Unterstützung von lokalen Projekten in Bezug auf Medienkompetenz und zugehörigem Fachwissen.

 

  1. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Aktivmitgliederbeiträge
  • Gönnerbeiträge
  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen
  • Subventionen
  • Erträge aus Leistungsvereinbarungen
  • Spenden und Zuwendungen aller Art

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

  1. Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, denen der Vereinszweck ein Anliegen ist.

Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen.

Gönnermitglieder haben kein Stimmrecht und bezahlen einen Jahresbeitrag, der mindestens dem der Aktivmitglieder entspricht.

Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen, Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.

  1. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
  1. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist nur per Ende Vereinsjahr möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens einen Monat vor dem Termin schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.

Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Nach Einreichen des Vereinsaustritts besteht keine Stimmberechtigung mehr für das Mitglied.

Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzung der Statuten aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ohne Weiteres ausgeschlossen werden.

 

  1. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

 

  1. Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder zwei Monate im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 6 Wochen schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen.

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 2 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  2. Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
  3. Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle.
  6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  7. Kenntnisnahme des Jahresbudgets
  8. Kenntnisnahme über das Tätigkeitsprogramm
  9. Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
  10. Änderung der Statuten
  11. Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern.
  12. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3–Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Ein Vereinsmitglied kann sich in der Mitgliederversammlung via Vollmacht von einem anderen Vereinsmitglied vertreten lassen. Jedes Vereinsmitglied kann höchstens 1 Mitglied vertreten.

Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

  1. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 2 Personen oder mehr Personen.

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

Er erlässt Reglemente.

Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) ohne Entschädigung einsetzen.

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Der Vorstand konstituiert sich selber.

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

  1. Die Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt 1 Rechnungsrevisor oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrolliert.

Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.

Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

  1. Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des/der Präsident/in zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

 

  1. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

  1. Datenschutz

Der Verein erhebt von den Mitgliedern auschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.

Die Mitgliederdaten, namentlich der Name, die Adresse, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse, werden sämtlichen Vereinsmitgliedern bekanntgegeben.

Die Mitgliederdaten, namentlich der Vorname und Nachname, werden auf der Website, im Newsletter sowie im Mitteilungsblatt des Vereins veröffentlicht. Im Übrigen erfolgt eine Bekanntgabe der Daten an Dritte nur im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung und wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird.

Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.

  1. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder erfolgen.

Nehmen weniger als 2/3 aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

 

  1. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 26.02.2025 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.